Ausbildung Brandschutzhelfer

Die rechtliche Verpflichtung für Unternehmen zur Bereitstellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus § 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 sowie aus Abschnitt 7.3 der neuen ASR A2.2.

Der Brandschutzhelfer-Kurs enthält alle Themen, die gemäß DGUV Information 205-023 im Theorieteil der Ausbildung abgehandelt werden müssen. Die Durchführung der ebenfalls obligatorischen praktischen Ausbildung ist enthalten.

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Da wir jedoch gelegentlich bei Kundenterminen außer Haus sind, bitten wir Sie, vor Ihrem Besuch kurz einen Termin zu vereinbaren.